Kündigung

Kündigung Hamburg

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss gemäß § 623 BGB immer schriftlich erfolgen und eine Originalunterschrift enthalten. Mündliche Kündigungen sowie Kündigungen per Fax oder E-Mail oder aber fotokopierte Kündigungen sind unwirksam.

Fristlose Kündigung Hamburg

Die fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus und führt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 626 BGB kann sie nur ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Da die fristlose Kündigung eine einschneidende Maßnahme in das Arbeitsverhältnis darstellt, werden an ihre Wirksamkeit hohe Anforderungen gestellt. Sie kommt daher nur bei schweren Vertragspflichtverletzungen wie zum Beispiel bei Vermögensdelikten gegenüber dem Arbeitgeber (Arbeitszeitbetrug, Unterschlagung, Diebstahl), Wettbewerbstätigkeit während des laufenden Arbeitsverhältnisses und grobe Beleidigungen in Betracht.

 
hmbr-grg 2024-04-19 wid-83 drtm-bns 2024-04-19