Ein Aufhebungsvertrag liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber ohne Ausspruch einer Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Bei einem Abwicklungsvertrag hat der Arbeitgeber bereits eine Kündigung ausgesprochen und erst anschließend werden einvernehmliche Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen.
Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages sollten Sie unbedingt den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht - wie beispielsweise Rechtsanwältin Frau Grage in Hamburg - einholen, da die übereilte Unterzeichnung eines derartigen Vertrages unter anderem Nachteile bei dem Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrfrist, Verkürzung der Bezugsdauer) zur Folge haben kann und unter Umständen Ihre Interessen in dem von Ihrem Arbeitgeber unterbreiteten Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt sind.