Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegen stehen, bedingt ist. Kann ein von einer betriebsbedingten Kündigung bedrohter Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz wenn auch auf einem geringwertigeren und niedriger dotierten freien Arbeitsplatz beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung zunächst diesen Arbeitsplatz anbieten.
Bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen. Kriterien hierfür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung, wobei eine soziale Auswahl nur unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen ist. In die soziale Auswahl nicht mit einzubeziehen sind die Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.