10.08.2002

Existenz der Firma muss gefährdet sein (Änderungskündigung)

Hamburger Abendblatt 10./11.08.2002

Die derzeitig schlechte Konjunktur veranlasst viele Arbeitgeber, darüber nachzudenken, Gehaltsreduzierungen gegenüber ihren Mitarbeitern vorzunehmen, um Kosten zu sparen. Derartige Gehaltsreduzierungen sind jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, es sei denn Arbeitgeber und die Mitarbeiter verständigen sich einvernehmlich auf eine Gehaltskürzung. Ansonsten muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen und darlegen, dass diese sozial gerechtfertigt ist.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind grundsätzlich einmal geschlossene Verträge einzuhalten. Geldmangel entlastet den Arbeitgeber in der Regel nicht. Eine Änderungskündigung ist deshalb nur dann möglich, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen. Dabei muß der Bestand des Betriebs in seiner Gesamtheit bedroht sein.

Ein Arbeitgeber kann die Änderungskündigung nicht allein damit begründen, dass sein Unternehmen mit Verlust arbeitet, sondern er muß darlegen, dass sein Unternehmen in seiner Existenz insgesamt gefährdet ist.

Er muß vorher prüfen, ob Kosteneinsparungen nicht durch andere Maßnahmen wie die Einführung von Kurzarbeit, Abbau von Überstunden und freiwilligen Zulagen, die verminderte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und andere Rationalisierungsmaßnahmen erreicht werden können. Ist dies möglich, scheidet eine Änderungskündigung aus. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung eine Änderungskündigung für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber dargelegt hatte, die angefallenen Verluste durch andere Einsparungen auszugleichen zu können.
 
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