Hamburger Abendblatt 14./15.12.2002
Die schlechte Konjunktur zwingt derzeit viele Unternehmen, ihr Personal zu verringern. Um ihre Personalprobleme zügig zu lösen, bieten Unternehmen daher häufig den vom Personalabbau betroffenen Mitarbeitern den Abschluss eines Aufhebungsvertrages - zumeist gegen Zahlung einer Abfindung - an.
Dies kann für alle Beteiligten eine sinnvolle Lösung sein, wenn der Arbeitnehmer anschließend gleich einen neuen Arbeitsplatz findet. Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages führt jedoch für die Arbeitnehmer zu Problemen, die sich arbeitslos melden müssen. Führt nämlich ein Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses herbei, hat dies eine Sperrfrist zur Folge. Dies gilt in der Regel auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Der Arbeitslose erhält zunächst 12 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Weiter verringert sich die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld um mindestens ein Viertel. Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 24 Monate, so reduziert sich dieser Anspruch durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages auf 18 Monate.
Wird in dem Aufhebungsvertrag bei der Festlegung des Beschäftigungsendes die an sich geltende Kündigungsfrist verkürzt und erhält der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, hat dies zusätzliche Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Der Arbeitslosengeldanspruch ruht über einen weiteren Zeitraum, wobei die Dauer des Ruhens abhängig ist vom Alter und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitslosen.
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte ein Arbeitnehmer daher unbedingt fachlichen Rat einholen, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.