08.03.2003

Sozialbeiträge in jedem Fall zahlen (Geschäftsführer haftet)

Hamburger Abendblatt 8./9.3.2003

Geht es einer Firma schlecht, ist sie häufig nicht mehr in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter abzuführen. Hier ist jedoch für den Geschäftsführer einer GmbH äußerste Vorsicht geboten, da ihm bei Pflichtverletzungen ein Strafverfahren nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) droht. Zusätzlich haftet er persönlich mit seinem Privatvermögen für die nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 9.1.2001 AZ: VI ZR 407/99) nicht nur, wenn die Firma lediglich die Nettogehälter an die Mitarbeiter ausgezahlt hat, sondern auch dann, wenn die Mitarbeiter für ihre geleistete Arbeit kein Gehalt erhalten.

Nach § 266a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält. Für die Strafbarkeit und einen Schadensersatzanspruch kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob den Arbeitnehmern ihr Nettogehalt gezahlt wurde oder nicht. Gegebenenfalls muss die Firma anderweitige Zahlungsverpflichtungen zurückstellen, die auszuzahlenden Löhne kürzen oder aber ihren Kreditrahmen bei den Banken ausschöpfen, um ihrer Abführungspflicht nachkommen zu können.

Der Geschäftsführer konnte sich im entschiedenen Fall auch nicht darauf berufen, dass er aufgrund interner Geschäftsverteilung nicht für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig war. In Anbetracht der ihm bekannten Krisensituation habe sich der Geschäftsführer nicht mehr auf die telefonischen Informationen seines Mitarbeiters und des Mitgeschäftsführers verlassen dürfen. Er hätte vielmehr selbst geeignete Überwachungsmaßnahmen treffen müssen, die eine pünktliche Beitragszahlung sichergestellt hätten.
 
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