19.07.2003

Personalabbau muß begründet werden

Hamburger Abendblatt 19./20.07.2003

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten versuchen Unternehmen häufig durch die Straffung ihrer Personalstrukturen Personalkosten zu sparen. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Vorraussetzungen zulässig.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.10.2002 - AZ: 2 AZR 598/01) hatte über die Kündigung eines Architekten zu entscheiden. Der Inhaber des Architektenbüros hatte die Kündigung mit seinem neuen Personalkonzept begründet, wonach u.a. zwei Hierarchieebenen, nämlich die Stellvertretung des Inhabers und die Leitung der Planungsabteilung, eingespart werden sollten. Hierdurch seien wesentliche Teilelemente der Aufgaben des Architekten weggefallen.

Grundsätzlich unterliegt es zwar der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, wie ein Unternehmen seine Personalorganisation gestaltet. Läuft die unternehmerische Entscheidung aber letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben hinaus, bedarf es nach Auffassung des Gerichtes der Konkretisierung dieser Entscheidung. Nur so könne überhaupt überprüft werden, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist.

Der Arbeitgeber müsse insbesondere darlegen, in welchem Umfang die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen. Er müsse auf Grund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbleibenden Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber diese Vorgaben nicht erfüllt. Während des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Architekt seit 1998 zu 97 % seiner Arbeitszeit mit Projektarbeiten beschäftigt war und sich der Umfang dieser Arbeiten nicht verringert hatte. Die Kündigung war daher unwirksam.
 
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