Hamburger Abendblatt 12./13.06.2004
In einem Urteil vom 18.12.2003 (AZ: B 11 AL 35/03 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nunmehr neben dem Abschluss von Aufhebungsverträgen auch Abwicklungsverträge in der Regel zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen. Derartige Abreden werden häufig getroffen, wenn ein Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden soll. Dabei erklärt sich der betroffene Arbeitnehmer in der Regel bereit, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten, und erhält im Gegenzug eine Abfindung.
Bisher galt die Regel, dass solche Vereinbarungen, die nach Ausspruch der Kündigung ausgehandelt wurden, den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht beeinträchtigen. Die Richter haben nunmehr eine andere Auffassung vertreten; denn mit dem Abschluss des Abwicklungsvertrages habe der Arbeitnehmer an der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit mitgewirkt. Hierbei sei es völlig unerheblich, ob eine Vereinbarung über die Hinnahme der Arbeitgeberkündigung vor oder nach Ausspruch der Arbeitgeberkündigung getroffen werde.
Beim Abschluss eines Abwicklungsvertrages muss der betroffene Arbeitnehmer daher zukünftig mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen rechnen. Darüber hinaus verkürzt sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel. Hätte ein Arbeitnehmer beispielsweise Anspruch auf Arbeitslosengeld für 24 Monate, würde er nur noch 18 Monate Unterstützung von der Agentur für Arbeit erhalten.
Hiervon machen die Richter u.a. nur dann eine Ausnahme, wenn in einem Kündigungsschutzprozess ohne vorherige Absprache ein Vergleich abgeschlossen wird. Diese Entscheidung wird die Personalpolitik der Firmen maßgeblich verändern, da Sperrzeiten in der Regel nur noch durch gerichtliche Vergleiche vermieden werden können.