07.08.2004

Zeugnisse klar formulieren

Hamburger Abendblatt 07./08.08.2004

Immer wieder streiten Arbeitgeber und Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über den Inhalt des vom Arbeitgeber ausgestellten Zeugnisses. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Urteil vom 14.10.2003 (AZ: 9 AZR 12/03) über die Schlussnote eines Zeugnisses zu urteilen, wonach der Kläger „alle ihm übertragenen Aufgaben zu unser vollen Zufriedenheit ausführte“. Die Richter stellten fest, dass die vom Arbeitgeber benutzte Formulierung nicht der Note „gut“ entspricht.

Der Kläger war mit der erteilten Gesamtnote nicht einverstanden, da er alle ihm übertragenen Aufgaben stets sorgfältig und gut ausgeführt, mit erheblich über dem Durchschnitt liegendem Einsatz gearbeitet und überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse erbracht habe. Er strebte daher als Gesamtbeurteilung die Formulierung „...stets zur vollen Zufriedenheit“, also die Note „gut“, an.

Nach Auffassung des Gerichtes hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung. Es gelte das Gebot der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit. Eine derartige Leistungsbeurteilung sei für das weitere berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers von erheblicher Bedeutung, da ein Arbeitgeber bei einer Fülle von Bewerbungen die eingereichten Zeugnisse häufig nur diagonal überfliege und das Augenmerk auf die Schlussnote richte. Diese gebe daher häufig den Ausschlag darüber, ob ein Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werde oder nicht.

Der Arbeitnehmer müsse jedoch die Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen der Schluss gezogen werden könne, dass er die Gesamtnote „gut“ verdient habe. Der Arbeitgeber sei hingegen beweispflichtig, wenn er dem Arbeitnehmer unterdurchschnittliche - also nur ausreichende oder noch schlechtere - Leistungen bescheinigen wolle.
 
hmbr-grg 2024-12-03 wid-79 drtm-bns 2024-12-03