Hamburger Abendblatt 04./05.09.2004
Nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber kommt es zwischen den Arbeitsparteien häufig zu Auseinandersetzungen über die weitere Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Urteil vom 9.9.2003 (AZ: 9 AZR 574/02) über die Klage eines Niederlassungsleiters zu entscheiden, der neben seinem Gehalt einen privat nutzbaren Firmenwagen erhielt. Da der Kläger ein höherwertiges Modell mit Zusatzausstattung wollte, vereinbarten die Parteien im Arbeitsvertrag, dass der Kläger die Differenz der durch die Zusatzausstattung höheren Leasingraten zu zahlen hat. Bei einem Ausscheiden war das Fahrzeug zurückzugeben und die Differenzen der noch von 36 Raten ausstehenden Leasingraten vom Kläger in einer Summe zu erstatten.
Dem Kläger stand das für die Dauer von 36 Monaten geleaste Fahrzeug ab Oktober 2000 zur Verfügung. In der Folgezeit zog der Arbeitgeber monatlich die Leasingdifferenz vom Gehalt des Klägers ab. Im Juni 2001 kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen Aufgabe der Niederlassung und behielt mit der letzten Gehaltsabrechnung für die folgenden 26 Monate entsprechend der Restlaufzeit des Leasingvertrages 3.552 EUR ein. Bei Ausscheiden gab der Kläger das Fahrzeug zurück.
Die Richter hielten die vom Arbeitgeber formulierte Vertragsklausel für unwirksam, da sie eine einseitige Risikoverteilung auf den Arbeitnehmer bedeute. Aufgrund der Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko habe grundsätzlich der Arbeitgeber die dienstlich veranlassten Kosten zu tragen. Kündige er das Arbeitsverhältnis und habe er deshalb keine Verwendung mehr für den Firmenwagen des bisher beschäftigten Arbeitnehmers, so falle dies in seinen Risikobereich. Der Arbeitgeber musste daher die einbehaltenen Raten zurückzahlen.