30.10.2004

Vergütung von Bereitschaftsdienst

Hamburger Abendblatt 30./31.10.2004

Nachdem der Europäische Gerichtshof in 2000 festgestellt hatte, daß Bereitschaftsdienst grundsätzlich als Arbeitszeit anzusehen ist, hatte das Bundesarbeitsgericht nunmehr zu bewerten, wie dieser Bereitschaftsdienst zu vergüten ist.

In ihrem Urteil vom 28.1.2004 (AZ: 5 AZR 530/02) hatten die Richter über die Klage eines Assistenzarztes zu entscheiden, der von dem Krankenhaus für jede geleistete Bereitschaftsdienststunde den vereinbarten Stundenbetrag verlangte. In dem Arbeitvertrag hatten die Parteien hingegen festgelegt, daß der Arzt für diese Bereitschaftsdienste nur eine Pauschale erhalten sollte, die vom Stundensatz des Festgehaltes des Arztes abhing.

Das Gericht war der Auffassung, daß der Arzt keinen Anspruch auf Bezahlung jeder geleisteten Bereitschaftsdienststunde habe. Die Pauschalierung sei in den einschlägigen Tarifverträgen absolut üblich. Bereitschaftsdienst sei keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden sei, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Damit unterscheide sich dieser Dienst seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlange. Dieser qualitative Unterschied rechtfertige es, für den Bereitschaftsdienst eine andere Vergütung vorzusehen als für die Vollarbeit.

Zwar dürfe die Vergütungsvereinbarung nicht nur die Zeiten der Heranziehung zu Vollarbeit zugrunde legen, sondern müsse auch den Verlust von Freizeit im übrigen berücksichtigen. Diese Grundsätze habe das Krankenhaus jedoch beachtet, da es bei Berechnung der Pauschale die Zeit der Vollarbeit mit 55 % und einem erhöhten Stundensatz bewertet habe, obwohl die Arbeitsbelastung während des Bereitschaftsdienstes weniger als 50 % betragen habe.
 
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