27.11.2004

Anspruch auf Teilzeit

Hamburger Abendblatt 27./28.11.2004

Immer wieder kommt es in der betrieblichen Praxis zu Meinungsverschiedenheiten darüber, wann ein Mitarbeiter verlangen kann, in Teilzeit zu arbeiten. Das Landesarbeitsgericht BadenWürttemberg hatte in seinem Urteil vom 6.5.2004 (AZ: 3 Sa 44/03) über die Frage zu entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn sich der Mitarbeiter bereits in Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeit befindet.

Nach der Geburt ihres Kindes am 29.6.2002 hatte die bis dahin in Vollzeit beschäftigte Klägerin ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, daß sie beabsichtige, im Anschluss an die 8-wöchige Mutterschutzfrist Elternzeit für drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Ihr Arbeitgeber stellte daraufhin einen vollzeitbeschäftigten Elternzeitvertreter befristet für die Elternzeit der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 24.1.2003 machte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Arbeitstagen beginnend ab dem 1.4.2003 geltend. Diesen Antrag lehnte ihr Arbeitgeber mit der Begründung ab, daß der befristet eingestellte Elternzeitvertreter eine Reduzierung seiner Arbeitszeit ablehne.

Nach Ansicht der Richter habe ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung nach den Bestimmungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, wenn er vorher Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeitpflicht geltend gemacht habe. Es bestehe nur ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht aber auf Verlängerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit. Der Wunsch, Elternzeit in Form reduzierter Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen, müsse daher bei Beginn der Elternzeit vorgebracht werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
 
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