Hamburger Abendblatt 24./25.12.2004
Nicht selten werden Betriebe nach einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter verkauft und von einem Erwerber weitergeführt. Es stellt sich dann die Frage, welches Schicksal die Arbeitsverhältnisse hierdurch erleiden.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.5.2004, AZ: 8 AZR 198/03) hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, dem am 27.9.2000 zum 31.12.2000 gekündigt worden war, nachdem über das Vermögen seines Arbeitgebers am 1.7.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nachdem der Betrieb zunächst fortgeführt wurde, beschloß die Gläubigerversammlung am 6.9.2000, den Betrieb spätestens zum 31.12.2000 zu schließen. Am 14.12.2000 wurde der Betrieb aber an den Beklagten verkauft, der dann den Betrieb ab dem 4.1.2001 mit 35 zuvor bei dem alten Arbeitgeber beschäftigten und einigen neueingestellten Arbeitnehmern fortführte. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger wurde von dem Erwerber allerdings nicht weitergeführt. Daraufhin machte der Kläger bei Gericht einen Wiedereinstellungsanspruch geltend.
Diesen Wiedereinstellungsanspruch haben die Richter jedoch abgelehnt, da er dem Konzept der Insolvenzordnung auf schnelle Abwicklung und Sanierung widerspräche. Die durch die Insolvenzordnung erstrebte Rechtssicherheit würde beseitigt oder gefährdet, wenn sich der Erwerber nach wirksamen Kündigungen und nach Ablauf der Kündigungsfristen Wiedereinstellungsansprüchen gegenüber sehe. Dies könne zu einem Scheitern einer Sanierung und damit zu einer Zerschlagung wirtschaftlicher Werte führen. Für die Gläubiger entfiele dann gleichzeitig die bestmögliche Verwertungsmöglichkeit. Der Ermöglichung einer sanierenden Übertragung und dem damit verbundenen Erhalt einer Mehrzahl von Arbeitsplätzen sei der Vorzug zugeben gegenüber dem Bestandsinteresse eines einzelnen Arbeitnehmers.