16.04.2005

Wer haftet beim Unfall?

Hamburger Abendblatt 16./17.04.2005

Treten am Firmenwagen eines Arbeitnehmers Schäden auf, kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten, wer für die Reparaturkosten aufzukommen hat. Das Bundesarbeitsgericht ( Urteil vom 5.2.2004, AZ: 8 AZR 91/03) hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der während einer Dienstfahrt einen Schaden an seinem Firmenwagen verursacht hatte.

Der Kläger ist als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Sein Fahrzeug ist mit einer Selbstbeteiligung von 1.022,58 Euro vollkaskoversichert. Mit seinem Arbeitgeber war vertraglich vereinbart, daß er diese Selbstbeteiligung bei Verschulden eines Unfalls in voller Höhe zu tragen hat. Nach einem Unfall des Klägers mit seinem Firmenwagen zog der Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung für Juli 2001 876,25 Euro für Reparaturkosten vom Gehalt des Klägers ab, die dieser bei Gericht einklagte.

Die Richter waren jedoch der Auffassung, daß die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung gegen höheres Recht verstoße und daher unwirksam sei, da sie eine Haftung des Klägers auch bei leichtester Fahrlässigkeit begründeten. Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung würde der Kläger bei leichtester Fahrlässigkeit, wenn also die Verletzung der Sorgfaltspflichten gering und als verständiges Versehen anzusehen war, gar nicht haften. Diese Grundsätze könnten auch nicht deshalb eingeschränkt werden, weil der Kläger für die vertraglich vereinbarte strengere Haftung als Kompensation die Möglichkeit habe, den Firmenwagen privat zu nutzen; denn die private Nutzung sei als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern.
 
hmbr-grg 2024-11-21 wid-79 drtm-bns 2024-11-21