Hamburger Abendblatt 5./6.11.2005
Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung oder endet sein befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf, muß er sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (Paragraph 37b Sozialgesetzbuch III). Geschieht dies nicht, wird sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Eintritt von Arbeitslosigkeit gekürzt.
Der Arbeitgeber soll die Arbeitnehmer frühzeitig über diese unverzügliche Meldung informieren. Umstritten war, ob die Verletzung dieser Informationspflicht des Arbeitgebers einen Schadensersatzanspruch des gekündigten Arbeitnehmers begründen kann. Diesen Streitpunkt hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29.9.2005 – 8 AZR 571/04) nunmehr entschieden.
Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber auf der Grundlage mehrerer befristeter Verträge als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitgeber erteilte dem Kläger keinen Hinweis darauf, dass er sich im Hinblick auf das Ende der Beschäftigung arbeitsuchend zu melden habe. Der Kläger, der nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrages arbeitslos war, meldete sich erst verspätet bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit. Diese kürzte daraufhin seinen Arbeitslosengeldanspruch.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger von seinem Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages. Diesen Schadensersatzanspruch verneinten die Richter jedoch. Die Informationspflicht des Arbeitgebers bezwecke lediglich eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Sie diene nicht dem Vermögen des Arbeitnehmers.