Hamburger Abendblatt 3./4.12.2005
Häufig scheitern betriebsbedingte Kündigungen an einer fehlerhaften Sozialauswahl, wobei die richtige Entscheidung für einen Arbeitgeber nicht immer leicht zu treffen ist. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 2.6.2005 – 2 AZR 158/04) hatte über die Klage eines Verkaufsabteilungsleiters zu entscheiden, dem von seinem Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt worden war. Nach einer Einarbeitungszeit war der Kläger in eine neueröffnete Filiale versetzt worden. Wegen erheblicher Verluste in dieser Filiale entschloß sich der Arbeitgeber, von den beiden Verkaufsabteilungsleiterstellen eine entfallen und diese Funktion für alle Abteilungen nur noch durch eine Person ausüben zu lasen. Die vom Arbeitgeber getroffene Sozialauswahl fiel im Hinblick auf dessen kürzere Unternehmenszugehörigkeit zu Lasten des Klägers aus.
Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam. Da er in seinem Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel unterschrieben habe, nach der sein Arbeitgeber berechtigt gewesen wäre, ihm nach Bedarf eine andere persönlich zumutbare Beschäftigung in einer anderen Betriebsstätte in angemessener Entfernung zur Arbeitsstätte zuzuweisen, hätte insoweit auch die Sozialauswahl auf die Verkaufsleiter der anderen Filialen des Arbeitgebers ausgedehnt werden müssen.
Dieser Argumentation sind die Richter nicht gefolgt. Nach Auffassung der Richter hat die Sozialauswahl betriebsbezogen zu erfolgen. Arbeitnehmer anderer Betriebe eines Unternehmens oder eines Konzerns seien grundsätzlich nicht einzubeziehen. Die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers ändere an dieser Bewertung nichts.