Hamburger Abendblatt 28./29.01.2006
Viele Arbeitnehmer unternehmen für ihre Firma Dienstreisen, durch die Bonusmeilen erworben werden. Häufiger kommt es dann zum Streit, wer die angesammelten Bonusmeilen anschließend nutzen darf.
Geklagt hatte hierzu ein Verkaufsleiter vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (AZ 14 Sa 496/05), der seit 1993 Inhaber einer Miles & More-Karte der Deutschen Lufthansa war. Seine Bonuspunkte, die ausschließlich durch dienstlich veranlaßte Reisen aufgelaufen waren, entsprachen einem Wert von 9.700 EUR. Er war der Auffassung, daß ihm sein Arbeitgeber nicht verbieten könne, die Bonusmeilen auch für private Flüge zu nutzen; denn rechtlich gesehen handele es sich bei dem Miles & More Programm um eine Auslobung, bei der die von ihm erworbenen Vorteile nur ihm als dem Fluggast zustünden.
Dieser Argumentation sind die Richter nicht gefolgt. Das Miles & More -Programm der Fluggesellschaften sei ein Kundenbindungsprogramm. Die erworbenen Bonuspunkte seien nicht etwa als ein kleines Gelegenheitsgeschenk oder als Trostpflaster für die Unbequemlichkeit der Vielfliegerei gedacht, sondern sollten dem Fluggast einen Anreiz bieten, die betreffende Fluggesellschaft möglichst oft wiederzuwählen.
Darüber hinaus würde das Miles & More-Programm letztlich durch die Vielfliegerbenutzer mit ihren oft höherwertigen Tickets gewissermaßen vorfinanziert. Benutzer sei aber in diesem Fall derjenige, der die Flüge für seine dienstlichen Zwecken brauche, nämlich der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer auf Dienstreise schicke und die Tickets bezahle.