Hamburger Abendblatt 25./26.03.2006
Häufig haben kleine Unachtsamkeiten im Arbeitsrecht schwere Folgen. Dies gilt unter anderem auch für die Beachtung der Schriftform. Nach Paragraph 623 Bürgerliches Gesetzbuch muß die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer schriftlich erfolgen. Hiervon sind sowohl die fristlose und fristgemäße Kündigung als auch die Änderungskündigung betroffen. Diese Vorschrift soll die Rechtssicherheit erhöhen und eine Warnfunktion ausüben und damit vor einer übereilten Aufgabe des Arbeitsplatzes schützen.
Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift. Kündigungen per Fax, SMS oder E-Mail reichen insoweit nicht aus. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können daher beispielsweise nicht per Fax kündigen. Vielmehr muß der Gegenseite das Kündigungsschreiben mit Originalunterschrift zugehen.
Dies gilt beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages gleichermaßen. So hat das Landesarbeitgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 29.11.2005 (AZ 16 Sa 1030/05) ausdrücklich festgestellt, daß ein Aufhebungsvertrag, der vom Arbeitnehmer auf dem Original unterzeichnet, aber nur per Fax zurückgesandt wurde, nicht der Schriftform genügt und damit unwirksam ist.
Auch beim Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Schriftform zu beachten. Dabei reicht es nicht, wenn der Arbeitnehmer erst nach Arbeitsaufnahme seinen befristeten Arbeitsvertrag erhält und unterschreibt. In diesen Fällen entsteht dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Verlängerung von befristeten Verträgen muß ebenfalls schriftlich erfolgen.