Hamburger Abendblatt 17./18.06.2006
Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu Meinungsverschiedenheiten über die Anordnung und Bezahlung von Überstunden. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer Überstunden nur ableisten, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbart wurde oder aber ein dringender Grund vorliegt. Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Überstunden freizustellen.
Verlangt ein Arbeitnehmer die Bezahlung der Überstunden, trifft ihn die Beweislast dafür, daß er tatsächlich Überstunden erbracht hat. Besteht eine feste betriebliche Arbeitszeit, genügt es, wenn der Arbeitnehmer belegt, wann und in welchem Umfang er außerhalb dieser Arbeitszeit tätig geworden ist.
Weiter muß ein Arbeitnehmer nachweisen, daß sein Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder aber geduldet hat. Dabei kann die Anordnung auch konkludent erfolgen, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit zuweist, die nur unter Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden kann, und er die Erwartung der baldigen Erledigung zum Ausdruck bringt. Eine Duldung von Überstunden ist gegeben, wenn die Überstunden wirklich geleistet wurden, nach dem festgesellten Sachverhalt sachdienlich waren und der Arbeitgeber von ihrer Leistung Kenntnis hatte und sie zugelassen hat.
Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach anfallende Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sind, ist mangels Bestimmtheit in der Regel unwirksam. Die Höchstzeit der erfassten Überstunden und der Bemessungszeitraum sind vielmehr genau festzulegen.