Hamburger Abendblatt 15./16.07.2006
Um mehr Zeit für ihre Familie zu haben, möchten immer häufiger Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verkürzen. Hierbei sind jedoch verschiedene Anforderungen zu beachten. Dem Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung muß ein Arbeitgeber gemäß Paragraph 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz jedoch nur entsprechen, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Das Landesarbeitsgericht Hamm (AZ 9 Sa 1601/04) hatte in diesem Zusammenhang über das Teilzeitbegehren einer kaufmännischen Angestellten zu entscheiden, die nach der Geburt ihres Kindes während der Elternzeit 19 Stunden wöchentlich arbeiten wollte. Ihr Arbeitgeber lehnte dies aber ab und ließ den Arbeitsplatz in der Folgezeit unbesetzt. Durch organisatorische Änderungen wurden einer anderen Angestellten ein Großteil der Aufgaben übertragen, die bisher die Klägerin ausgeführt hatte.
Der Arbeitgeber machte geltend, daß es wegen der durchgeführten Rationalisierung keinen Arbeitsplatz gebe, auf dem die Klägerin eingesetzt werden könne. Es sei ihm unzumutbar, wegen des Teilzeitbegehrens der Klägerin einer Vollzeitkraft zu kündigen.
Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. Wenn die Klägerin aus finanziellen Gründen keine Elternzeit in Anspruch genommen hätte, wäre nach Ansicht der Richter infolge der Unternehmerentscheidung der Beklagten der Arbeitsplatz ebenfalls entfallen.