Hamburger Abendblatt 9./10.09.2006
In wirtschaftlich angespannten Zeiten entschließen sich viele Unternehmen, die Gehälter ihrer Mitarbeiter zu senken, um ihre Kosten zu reduzieren. Dies ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.1.2005 – 5 AZR 364/04) hatte hierzu über die Klage eines Elektroinstallateurs zu entscheiden, der laut Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1998 neben seinem Tariflohn eine außertarifliche Zulage von zuletzt 227,72 EUR und einen Fahrtkostenersatz von 12,99 EUR erhielt. In dem Arbeitsvertrag war festgelegt, dass sein Arbeitgeber das Recht hat, diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen. In 2003 machte sein Arbeitnehmer von diesem Widerrufsrecht unter Berufung auf seine schlechte wirtschaftliche Situation Gebrauch.
Nach Ansicht der Richter ist eine derartige Klausel nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer die tarifliche oder zumindest die übliche Vergütung verbleibe und der Widerruf höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtbezüge umfasse. Außerdem dürfe der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Die Widerrufsgründe müssten in der vertraglichen Regelung genauer benannt sein. Da dies im Arbeitsvertrag des Klägers nicht geschehen sei, sei die Widerrufsregelung gemäß Paragraph 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam. Da diese Vorschrift bei Vertragsabschluss jedoch noch nicht in Kraft gewesen sei, sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe mit einbeziehe.
Arbeitsverträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden, müssen allerdings eine genauere Beschreibung der Widerrufsgründe enthalten.