Hamburger Abendblatt 7./8.10.2006
Ein Blick in die Stellenanzeigen der Tageszeitungen macht deutlich, dass noch nicht alle Firmen auf die Tücken des neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorbereitet sind.
Die Suche nach „einer Zahnarzthelferin“, „Verkaufsdirektoren/innen zwischen 28 – 40 Jahre“, „einer deutschen Putzfrau“ und „einem jungen dynamischen Verkaufsleiter“ stellt einen Verstoß gegen das AGG dar und kann daher für die Inserenten nicht unerhebliche Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Ziel des AGG ist es, die Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern.
Die Suche nach einer Zahnarzthelferin benachteiligt die Männer. Die Stellen sollten daher immer für beide Geschlechter ausgeschrieben werden. Die Aussagen „Verkaufsdirektoren zwischen 28 – 40 Jahren“ und „junge dynamische Führungskraft“ beinhalten eine Benachteiligung der älteren Arbeitnehmer. Aussagen wie „Sie verfügen über ein abgeschlossenes Studium und 5-8 Jahre Berufserfahrung“ sind aber wohl weiterhin zulässig. Inserate für eine „deutsche“ Putzfrau benachteiligen Bewerber aus anderen Ländern. Aus diesem Grunde sollte in den Stellenanzeigen auch nicht mehr die Übersendung von Lichtbildern gefordert werden, da diese Rückschlüsse auf die Rasse oder Herkunft des Bewerbers ermöglichen.
Um Schadensersatzforderungen zu vermeiden, müssen Firmen zukünftig in ihren Anzeigen generell Anknüpfungspunkte für mögliche Diskriminierungen vermeiden.