Hamburger Abendblatt 27./28.01.2007
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitgeber grundsätzlich ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwei Jahren befristen. Innerhalb dieser Zweijahresfrist ist es möglich, den befristeten Vertrag bis zu dreimal verlängern. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Verlängerung vor Ablauf der Befristung schriftlich vereinbart wird und sich die übrigen Arbeitsbedingungen nicht verändern.
In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.8.2006 - 7 AZR 12/06) über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der zunächst mit seinem Arbeitgeber am 7.4.2003 einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Am 6.2.2004 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 7.4.2004 die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für ein weiteres Jahr. Der zweite Vertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhen Bruttostundenlohn dem Vertrag vom 7.4.2003.
Der Kläger war der Auffassung, dass durch die Erhöhung des Stundenlohnes ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden ist. Nach Ansicht der Richter ist eine Änderung der Vertragsbedingungen dann zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits während der laufenden Befristung getroffen wird oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Ist dies nicht der Fall, entsteht ein unbefristeter Vertrag. Hiervor kann sich ein Arbeitgeber nur dadurch schützen, dass er bei befristeten Verträgen die Vertragsbedingungen während des laufenden Vertrages ändert.