Hamburger Abendblatt 26./27.05.2007
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.3.2007 (AZ 2 AZR 217/06) entschieden. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis von ihrem Arbeitgeber am 6.12.2004 ohne Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt worden war. Kurz zuvor am 3.12.2004 hatte die Klägerin bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Im Prozess machte die Klägerin geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil sie am 6.12.2004 bereits rückwirkend gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz nach Paragraf 85 Sozialgesetzbuch IX in Anspruch nehmen könne.
Dem folgten die Richter jedoch nicht. Da sie ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt habe, stehe der Klägerin kein Sonderkündigungsschutz zu.