Hamburger Abendblatt 13./14.10.2007
Erneut hat das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) die Gerichte beschäftigt. Geklagt hatte ein 54-jähriger Gipser, dem aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt worden war. Insgesamt fehlte der Kläger in elf Jahren an 447 Arbeitstagen, während seine beiden jüngeren Kollegen in dem gleichen Zeitraum an 206 bzw. 216 Arbeitstagen arbeitsunfähig waren.
Da bei dem Arbeitgeber nur vier Arbeitnehmer beschäftigt waren und damit das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand, hatte das Landesarbeitsgericht BadenWürttemberg (Urteil vom 18.6.2007 - AZ 4 Sa 14/07) nur zu überprüfen, ob die krankheitsbedingte Kündigung treuwidrig war oder einen Verstoß gegen das AGG beinhaltete. Der Kläger war der Auffassung, dass die Kündigung allein aufgrund von Arbeitsunfähigkeitszeiten eine Altersdiskriminierung darstelle und damit gegen das AGG verstoße.
Dem folgten die Richter jedoch nicht. Nach der von den Betriebskrankenkassen veröffentlichten Statistik habe die durchschnittliche Krankenquote der 55-65-jährigen Arbeitnehmer 21,6 Kalendertage und die Gruppe der Maurer 32 Arbeitstage betragen. Diese überschreite der Kläger mit 40,6 Krankheitstagen erheblich, so dass von einer Altersdiskriminierung nicht auszugehen sei. Diese sei nur dann gegeben, wenn dem Kläger wegen Fehlzeiten gekündigt worden wäre, die über den durchschnittlichen Fehlzeiten der jüngeren Arbeitnehmer gelegen, sich aber noch im Rahmen der durchschnittlichen Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer seiner Altersgruppe bewegt hätten.