10.11.2007

Gegen die Kündigung klagen

Hamburger Abendblatt 10./11.11.2007

Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung, stellt sich für ihn häufig die Frage, ob er die Kündigung akzeptieren oder aber ob er deren Rechtmäßigkeit vom Arbeitsgericht überprüfen lassen soll. Will er die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich klären lassen, muss er innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Geschieht dies nicht, wird die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet. Dasselbe gilt für befristete Arbeitsverträge. Ist ein Arbeitnehmer der Auffassung, dass kein wirksamer Befristungsgrund für sein Arbeitsverhältnis vorliegt, muss er ebenfalls innerhalb von drei Wochen klagen.

Nach der Rechtsprechung kann ein Arbeitnehmer jedoch auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage nach erklärter Kündigung verzichten. Doch nicht immer ist ein derartiger Verzicht auch wirksam. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 19.4.2007 - 2 AZR 208/06) hatte eine Arbeitnehmer nach Übergabe des Kündigungsschreibens auf der Kündigung folgenden Zusatz unterschrieben: „Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage.“

Die Richter hielten den Zusatz für unwirksam, da nur der Arbeitnehmer die Verzichtserklärung unterschrieben hatte. Ein Klagverzichtsvertrag müsse aber nach den Paragrafen 623 und 125 Bürgerliches Gesetzbuch von beiden Seiten auf derselben Urkunde unterzeichnet werden. Die strengen Formvorschriften sollen vor übereilten Kündigungen schützen und der Beweissicherung dienen.
 
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