04.12.2010

Muss ich Kosten für eine Weiterbildung zurückzahlen?

Hamburger Abendblatt 04./05.12.2010

Frage: Meine Firma bezahlt mir ein Weiterbildungsstudium, das 18 Monate dauert. Ich soll mich aber vertraglich bereit erklären, anschließend noch mindestens fünf Jahre für das Unternehmen zu arbeiten - sonst muss ich die Kosten für das Studium zurückzahlen. Ebenso, wenn ich es vor dem Abschluss abbreche. Darf die Firma mich dazu nötigen? Und heißt das umgekehrt, dass auch die Firma mich in dieser Zeit nicht kündigen kann?

Grundsätzlich sind einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, zulässig. Dabei müssen jedoch die Dauer sowie die Kosten der Fortbildung einerseits sowie die Bindungsdauer für den betroffenen Arbeitnehmer andererseits in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze, erscheint mir die von Ihrem Arbeitgeber vorgesehene Frist von fünf Jahren zu hoch und wäre daher unwirksam. Eine Bindungsdauer von mehr als drei Jahren ist nach der Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn durch die Teilnahme an der Fortbildung eine besonders hohe Qualifika-tion mit überdurchschnittlichen Vorteilen entsteht.

Ähnliche Grundsätze gelten beim Abbruch der Fortbildung. Auch hier hat eine Abwägung der Interessen im Einzelfall zu erfolgen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen aber in der Rückzahlungsvereinbarung eine ausrechende Überlegungsfrist einräumen, innerhalb derer Sie ohne Kostenrisiko entscheiden können, ob Sie die Ausbildungsmaßnahme fortsetzen oder aufgeben wollen.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während der Bindungsdauer trotzdem kündigen. Allerdings müssen Sie die Ausbildungskosten nur zurückzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aus von Ihnen zu vertretenden Gründen gekündigt wird.
 
 

 
hmbr-grg 2024-11-21 wid-79 drtm-bns 2024-11-21