Hamburger Abendblatt 25./26.09.2010
Frage: Ich bin betriebsbedingt zum 31.8. gekündigt worden. Jetzt habe ich mein Arbeitszeugnis bekommen, bin aber nicht zufrieden damit. Was kann ich von meiner alten Firma diesbezüglich fordern? Darf ich auf bestimmte Formulierungen bestehen? Wie lange habe ich Zeit für meinen Einspruch? Darf ich auch zweimal reklamieren?
Ihr Arbeitgeber hat Ihren Zeugnisanspruch erfüllt, wenn er ein formal zutreffendes, inhaltlich vollständiges und in der Bewertung mindestens durchschnittliches Zeugnis erstellt hat. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Leistung besser als durchschnittlich gewesen ist, müssen Sie die Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat Ihr Arbeitgeber Ihre Leistung in dem Zeugnis als unterdurchschnittlich beurteilt, ist er hierfür beweispflichtig.
Die Wortwahl in dem Zeugnis steht im Ermessen Ihres Arbeitgebers. Auf eine bestimmte Formulierung haben Sie daher keinen Anspruch. Doppelsinnige Ausdrucksweisen, Auslassungen, missverständliche Wortwahl oder Satzstellung sind jedoch zu unterlassen.
Sie sollten die gewünschten Zeugniskorrekturen möglichst zeitnah gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen, da Ihr Berichtigungsanspruch ansonsten verwirkt. So hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil v. 17.2.1988, 5 AZR 638/86) die Verwirkung in einem Fall bejaht, in dem der Arbeitnehmer erst zehn Monate nach Ausstellung des Zeugnisses dessen Berichtigung vom Arbeitgeber verlangt hat. Darüber hinaus können auch tarifliche Ausschlussfristen Fristen für einen Korrekturanspruch festlegen. Sie sollten alle Korrekturwünsche auf einmal geltend machen. Wenn Ihr Arbeitgeber nicht alle Wünsche in dem neu erstellten Zeugnis berücksichtigt, können Sie auch ein zweites Mal reklamieren.