22.05.2010

Messestand beschädigt: Muss ich das bezahlen?

 

Hamburger Abendblatt 22./23.2.2010

Frage: Ich arbeite bei einem Messebauer. Durch ein Missgeschick und eine Unaufmerksamkeit von mir ist bei einem Kunden ein Schaden von 5.000 EUR entstanden. Meine Chefin sagt, dass sei meine Schuld  und will das Geld von mir zurück. Muss ich das zahlen?

Entscheidend ist nach Auffassung der Rechtsprechung, wie stark Ihr Verschulden bei Ihrem Missgeschick war. Ist der Schaden durch leichteste Fahrlässigkeit entstanden, hat Ihre Chefin den Schaden allein zu tragen.

Haben Sie den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht,  haben Sie den Schaden in der Regel allein zu bezahlen.  Hiervon machen die Gerichte aber eine Ausnahme, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko steht.  Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind Alkoholgenuss über der Promillegrenze, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Überfahren einer roten Ampel und die nicht genügende Verwahrung einer Brieftasche mit den Tageseinnahmen aus dem Bordrestaurant in Zügen der Deutschen Bahn.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit hätten Sie den Schaden anteilig zu tragen. Bei der Verteilung der Kosten spielen  u.a. der Grad des dem Arbeitnehmer zu Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit und die Höhe des Schadens eine Rolle. Ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts können ebenfalls von Bedeutung sein.

Nach Ihrer Schilderung scheint mir in Ihrem Fall aber nur eine leichte Fahrlässigkeit vorzuliegen. Ihre Chefin kann daher wohl von Ihnen keine Entschädigung verlangen.

 
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