Hamburger Abendblatt 24./25.04.2010
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist für einen Geschäftsführer äußerste Vorsicht geboten. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (vgl. Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 288/08) hat die Bundesagentur für Arbeit die Geschäftsführer einer in Insolvenz geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung in Anspruch genommen. Sie machte Schadensersatz aus Paragraf 826 Bürgerliches Gesetzbuch auf Erstattung von ihr geleisteten Insolvenzgeldes geltend. Für die GmbH wurde im Jahr 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch das Insolvenzgericht am 11.9.2003 mangels Masse abgelehnt.
Die Agentur war der Auffassung, die GmbH sei bereits in 2000, spätestens jedoch in 2001 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Die Geschäftsführer hätten es in sittenwidriger Weise unterlassen, rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zu beantragen. Dadurch sei der Agentur ein Schaden entstanden, weil sie an die Arbeitnehmer der GmbH habe Insolvenzgeld zahlen müssen.
Nach Auffassung der Geschäftsführer bestand für die Stellung eines Insolvenzantrages bis 2003 kein Grund. Ein Schaden sei der Agentur nicht entstanden, da sie auch dann hätte Insolvenzgeld zahlen müssen, wenn der Insolvenzantrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre. Die Richter gaben den Geschäftsführern Recht, da die Agentur nicht den Beweis erbracht habe, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die Gehaltsforderungen noch aus Mitteln der GmbH hätten befriedigt werden können.