Hamburger Abendblatt 07./08.2009
Immer wieder entstehen am Arbeitsplatz Konflikte durch das Führen von privaten Telefongesprächen. Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon durch einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken erlaubt ist, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen, insbesondere nach dem Bestehen eines Verbots durch den Arbeitgeber. Fehlt ein ausdrückliches Verbot, kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung in der Regel berechtigterweise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.
Einen angemessenen Umfang hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 4.3.2004 – 2 AZR 147/03) jedoch in dem Fall verneint, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von 7 Wochen für 1.355,76 EUR 18 Stunden lang private Telefonate nach Mauritus geführt hat. Die Richter haben daher die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung des Arbeitgebers für wirksam erklärt.
Ein Kurierfahrer erhielt ebenfalls die fristlose Kündigung, da er mit seinem Diensthandy von Mitte Mai bis Mitte Juli 2005 44 Privatgespräche geführt hatte. Sein Arbeitgeber hatte die Mitarbeiter zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Privatgespräche mit dem Diensthandy - von Notfällen abgesehen - nicht erlaubt seien. Da der Kurierfahrer bereits vorher wegen desselben Fehlverhaltens abgemahnt worden war, hielt das Arbeitsgericht Kassel (Urteil vom 14.6.2006 – 5 Ca 349/05) die Kündigung für berechtigt.