10.10.2009

Firmenwagen abgeben (bei Krankheit)

Hamburger Abendblatt 10./11.10.2009

 

Viele Arbeitnehmer erhalten neben ihrem Gehalt von ihrem Arbeitgeber zusätzlich einen Firmenwagen, den sie auch privat nutzen dürfen. Ist der Arbeitnehmer längerfristig erkrankt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen dann herausgeben muss.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 27.7.2009 - 15 Sa 25/09) hatte in diesem Zusammenhang über die Klage eines Bauleiters zu entscheiden, der über neun Monate arbeitsunfähig war. Daraufhin forderte sein Arbeitgeber den auch zur privaten Nutzung überlassenen PKW  von ihm zurück, da der Leasing-Vertrag abgelaufen war. Hiergegen klagte der Bauleiter  und verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung für die nicht mehr mögliche Privatnutzung des Dienstwagens.

Die Richter wiesen die Klage aber ab. Die Überlassung des Firmenwagens sei Teil der Arbeitsvergütung und deshalb nur solange zu leisten, wie der Arbeitgeber überhaupt Gehalt schulde. Deshalb habe der Arbeitgeber das Recht, dem Arbeitnehmer im Falle der Krankheit mit dem Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums den Dienstwagen entschädigungslos zu entziehen. Es gelte insoweit der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, der insbesondere nur bei Urlaub und bei Krankheit während des Entgeltgeltfortzahlungszeitraums durchbrochen sei. Einer Vereinbarung, in der sich der Arbeitgeber den Widerruf der Dienstwagennutzung vorbehalte, bedürfe es in diesem Falle nicht.

 

 
hmbr-grg 2024-11-21 wid-79 drtm-bns 2024-11-21