Hamburger Abendblatt 15./16.08.2009
Nicht wenige Tarifverträge enthalten in unterschiedlichsten Formen Regelungen, die nur Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft Rechte einräumen sollen. Nach der bisherigen Rechtsprechung waren diese so genannten Differenzierungsklauseln stets unzulässig. Durch Differenzierungsklauseln würde auf die Nichtorganisierten Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausgeübt und damit die durch Artikel neun Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit verletzt.
Nunmehr scheint sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dieser Frage nach seinem Urteil vom 18.3.2009 - 4 AZR 64/08 - grundsätzlich zu wandeln. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die kein Gewerkschaftsmitglied war, deren Arbeitsvertrag aber auf den einschlägigen Tarifvertrag verwies. Dieser sah vor, dass ver.di-Mitglieder jedes Jahr eine Sonderzahlung von 535 EUR erhalten sollten. Die Arbeitnehmerin forderte unter Hinweis auf ihren Arbeitsvertrag bei Gericht ebenfalls die Sonderzahlung ein. Dies lehnte der Arbeitgeber jedoch ab, da die Klägerin nicht Gewerkschaftsmitglied war.
Zu Recht, wie die Richter befanden. Die tarifliche Klausel, wonach nur ver.di-Mitglieder die Sonderzahlung erhalten sollten, sei wirksam. Insofern müsse die Regelung nicht auf die Arbeitnehmer angewendet werden, deren Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweise, die selbst aber keine Gewerkschaftsmitglieder seien. In der tarifvertraglichen Regelung liege jedenfalls im vorliegenden Fall kein unzulässiger Druck auf Nichtorganisierte und sie überschreite auch nicht die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien.