Hamburger Abendblatt 25./26.4.2009
Die Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen kann für Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen haben. So hatte ein langjährig beschäftigter Personalleiter von einer Personalvermittlungsfirma, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit zusammen arbeitete, eine Eintrittskarte zu einem Fußballspiel in einer VIP-Lounge erhalten. Weiter hatte der Betroffene trotz eines ausdrücklichen betrieblichen Verbots von privaten Telefongesprächen innerhalb eines Zeitraums von 4,5 Monaten mindestens 35 private Telefonate geführt.
Diese arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen nahm sein Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.1.2009 – AZ 9 Sa 572/08). Zwar hätte nach Auffassung der Richter allein das Führen von Privattelefonaten vor Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung bedurft. Im Zusammenhang mit Annahme der Eintrittskarte sei die Kündigung jedoch gerechtfertigt. Durch die Annahme der Eintrittskarte ohne Information des Arbeitgebers und ohne dessen Zustimmung eingeholt zu haben, habe der Kläger das für eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Hinzu komme, dass der Kläger als Personalleiter eine Vorbildfunktion gegenüber den übrigen Mitarbeitern habe.
Allerdings hielten die Richter nur eine fristgemäße nicht aber eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der Kläger sei bereits seit 1991 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und habe aufgrund seines Alters nur äußerst geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt.