04.04.2009

Kündigung rechtens (Kurzarbeit)

Hamburger Abendblatt 04./05.2009

Kann ein Betriebsrat den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen verhindern, bevor der Arbeitgeber mit ihm über einen Interessenausgleich verhandelt hat und bevor bei der Agentur für Arbeit für die betroffenen Mitarbeiter Kurzarbeit beantragt und abgelehnt worden ist? Über diese Frage hatte das Arbeitsgericht Lübeck (Beschluss vom 9.3.2009 - AZ 3 BVGa 17 c/09) zu entscheiden.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung des Betriebsrates zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter lag keine Betriebsänderung bei dem Unternehmen vor, da bei dem beabsichtigten Personalabbau der Schwellenwert des § 17 Kündigungsschutzgesetz nicht überschritten werde und die uneingeschränkt vorhandenen Betriebsmittel lediglich in einem geringeren zeitlichen Umfang als bisher genutzt würden. Die Leistungsfähigkeit des Betriebes werde nicht eingeschränkt. Die Reduzierung der Öffnungszeiten in dem Shop und in den  gastronomischen Einrichtungen führe ebenfalls nicht zu einer Betriebseinschränkung.

Weiter entschieden die Richter, dass der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet sei, vor Ausspruch der Kündigungen Kurzarbeit zu beantragen. Ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht scheitere daran, dass die Rechte des Betriebsrates bei geplanten Kündigungen abschließend in den §§ 102 und 103 Betriebsverfassungsgesetz geregelt seien. Der gekündigte Arbeitnehmer könne sich zudem im Kündigungsschutzverfahren auf den Initiativantrag des Betriebsrates und die Möglichkeit der Vermeidung der ausgesprochenen Kündigung durch Vereinbarung von Kurzarbeit berufen.
 
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