Hamburger Abendblatt 28.2./01.03.2009
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschäftigt nach wie vor immer wieder die Arbeitsgerichte. So hat jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.11.2008 – AZ 15 Sa 517/08) einer Klägerin eine Entschädigung und Schadensersatz wegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei der Beförderung nach dem AGG zugesprochen.
Die Klägerin fühlte sich bei der Besetzung des Postens des Personaldirektors, die ohne Ausschreibung an einen männlichen Kollegen erfolgte, übergangen und machte eine Diskriminierung nach dem AGG geltend. Sie trug vor, dass sämtliche 27 Führungspositionen bei dem Arbeitgeber nur von Männern besetzt seien, obwohl 2/3 der Belegschaft Frauen seien. Mit Hilfe einer Statistik über die Geschlechterverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen des Arbeitgebers gelang der Klägerin der Nachweis eines Anhaltspunktes für eine Diskriminierung nach dem AGG. Die Richter haben diese Statistik als ausreichendes Indiz gelten lassen.
Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen konnte, habe er das Indiz nicht widerlegt. Das Gericht hat daher den Arbeitgeber dazu verurteilt, der Klägerin als Schadensersatz die Vergütungsdifferenz zu den Personaldirektorbezügen - und zwar zeitlich unbegrenzt - zu zahlen.
Aufgrund der schwerwiegenden Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts wurde der Klägerin zusätzlich eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens in Höhe von 20.000 EUR zuerkannt.