Hamburger Abendblatt 27./28.12.2008
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz kann ein Bewerber einen Entschädigungsanspruch geltend machen, wenn er bei seiner Bewerbung u.a. aufgrund seines Geschlechts, seiner Behinderung oder seines Alters benachteiligt wurde. Doch nicht immer ist eine Klage erfolgreich.
So hatte ein 42-jähriger gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann ein Ingenieurbüro verklagt, das in einer Stellenanzeige eine „Bürokauffrau/Renogehilfin“ gesucht hatte. Da die Stelle nur auf weibliche Bewerber ausgerichtet war, sei er wegen seines Geschlechts diskriminiert worden. Er forderte daher beim Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 6.8.2008 - AZ 3 Ca 141/08) eine Entschädigung von mindestens 7.500 EUR.
Das Gericht wies die Klage des Bewerbers, der schon eine Vielzahl von Arbeitgeber wegen fehlerhafter Stellenausschreibungen verklagt hatte, aber ab, da der Bewerber objektiv nicht für die ausgeschriebene Stelle geeignet sei. Das Ingenieurbüro habe eine Bürokauffrau bzw. Renogehilfin gesucht, der Bewerber verfüge jedoch über eine Groß- und Außenhandelskaufmannausbildung. Auch durch seine Zusatzqualifikation mit einem Schreibmaschinenkurs und durch seine 18-jährige Selbständigkeit hat er nach der Überzeugung des Gerichtes keine Qualifikationen erworben, welche den Abschluss einer Ausbildung in den in der Stellenbeschreibung genannten Ausbildungsberufen ersetzen kann.
Ein weiterer Entschädigungsprozess vor dem Arbeitsgericht Hamburg (AZ: 16 Ca 507/08), in dem sich derselbe Kläger gegenüber einem Arbeitgeber darauf berufen hatte, dass er wegen seiner in der Bewerbung erwähnten Schwerbehinderung eine Absage erhalten habe, war ebenfalls erfolglos. Nach rechtlichen Hinweisen des Gerichtes nahm der Kläger seine Klage zurück.