Hamburger Abendblatt 25./26.10.2008
Immer mehr Arbeitnehmer müssen eine Nebentätigkeit aufnehmen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Wenn der Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag keine Regelung zur Nebentätigkeit enthält, darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich seine Freizeit und Arbeitskraft so nutzen, wie er möchte. Nebentätigkeiten sind also prinzipiell erst einmal ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit von derzeit 48 Stunden pro Woche dauerhaft überschritten wird.
Der Arbeitnehmer muss aber die geplante Nebentätigkeit anzeigen, soweit die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Minijobber eine weitere geringfügige Beschäftigung aufnimmt und damit die Grenzen der Geringfügigkeit des Paragrafen acht Sozialgesetzbuch IV überschritten werden. Weiter darf ein Arbeitnehmer keine Konkurrenztätigkeit und keine Nebentätigkeit während der Arbeitszeit des Hauptarbeitsverhältnisses ausüben.
In vielen Arbeitsverträgen ist jedoch eine Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten vereinbart. Sofern die Aufnahme der Nebentätigkeit schutzwürdige Interessen des Arbeitgeber nicht beeinträchtigt, muss der Arbeitgeber seine Zustimmung aber erteilen. Nach dem Bundeselterngeldgesetz müssen auch Arbeitnehmer, die während ihrer Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten wollen, die Zustimmung ihres Hauptarbeitgebers einholen.