Hamburger Abendblatt 20./21.09.2008
Die Annahme von Schmiergeld kann für einen Arbeitnehmer nicht nur strafrechtliche Konsequenzen sondern auch arbeitsrechtliche Folgen haben. So war der ehemalige Abteilungsleiter eines großen Konzerns, der unter anderem auch die Aufgabe hatte, Maschinen für seinen Arbeitgeber zu erwerben, von diesem auf Herausgabe von rund 500.000 EUR verklagt worden.
Der Abteilungsleiter war aufgrund eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb ausgeschieden. Später erfuhr der Arbeitgeber im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Dritte von Schmiergeldzahlungen an den ehemaligen Mitarbeiter. Daraufhin forderte der Arbeitgeber diese Schmiergelder vor Gericht zurück. Die von dem Mitarbeiter für bestimmte gebrauchte Maschinen vereinbarten Kaufpreise seien deutlich überhöht gewesen. Der Abteilungsleiter bestritt derartige Zahlungen und wandte ein, die Maschinen seien aufgrund starken Preisanstiegs so teuer geworden, so dass der von ihm vereinbarte Preis angemessen gewesen sei.
Dem folgten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.1.2008 – 10 Sa 1195/06) jedoch nicht. Der Arbeitgeber habe einen Anspruch auf Herausgabe der empfangenen Leistungen wegen unerlaubter Eigengeschäftsführung und einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung. Bei der Annahme von Schmiergeldern spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitgeber um die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Beträge geschädigt sei.
v