Hamburger Abendblatt 16./17.08.2008
Um Kosten zu sparen, gliedern Betriebe immer häufiger Arbeitsbereiche aus und lassen die Arbeiten von selbständigen Firmen verrichten. So hatte ein Unternehmen der Städtewerbung entschieden, das Einspannen von Werbeplakaten in Klapprahmen nicht mehr durch eigene Mitarbeiter, sondern durch selbständige Unternehmer ausführen zu lassen. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich wurde festgelegt, dass den als „Moskito-Anschlägern“ beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt und eine Beschäftigung als selbständige Unternehmer angeboten werden sollte.
Hiergegen klagte einer der Betroffenen. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.3.2008 – 2 AZR 1037/06) gaben dem Arbeitgeber jedoch Recht. Die Umgestaltung könne als sogenannte freie Unternehmerentscheidung nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern allein darauf, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich sei. Entschließe sich der Arbeitgeber, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft nicht mehr durch Arbeitnehmer, sondern durch selbständige Unternehmer ausführen zu lassen, so entfalle in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsverhältnis für Arbeitnehmer und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liege vor.
Die von dem Arbeitgeber vorgenommene Neuordnung sei nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich. Die den „Moskito-Anschlägern“ angebotenen neuen Verträge seien keine Arbeitsverträge, da die Betroffenen nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung unterlägen.