01.03.2008

Kündigung bei Krankheit

Hamburger Abendblatt 01./02.03.2008

Ist die Kündigung während der Erkrankung eines Mitarbeiters zulässig ? Über diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.8.2007 - 2 Sa 373/07) zu entscheiden. Geklagt hatte ein Zahntechniker, der seinem Arbeitgeber im Januar 2007 mitgeteilt hatte, dass er im März an der Hüfte operiert werde und aufgrund dessen mindestens fünf, ggfs. sogar sieben bis acht Wochen arbeitsunfähig sein würde. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber  und stellte für den Kläger einen neuen Mitarbeiter ein. Hiergegen klagte der Zahntechniker erfolglos.

Die Besonderheit des Falles lag darin, dass in dem Betrieb des Arbeitgebers weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt wurden. Das Kündigungsschutzgesetz fand somit keine Anwendung. Das Gericht hatte daher lediglich zu prüfen, ob die Kündigung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam war.  Die Richter waren der Auffassung, dass der Gesetzgeber bewusst die Kleinbetriebe aus dem Kündigungsschutzgesetz herausgenommen habe.  Diese würden durch langwierige Prozesse  und durch geleistete Abfindungen zur Abwehr solcher Verfahren wirtschaftlich erheblich stärker belastet als größere Unternehmen. Kleinbetriebe könnten häufig kaum Reserven bilden und müssten deshalb in die Lage versetzt werden, Schwankungen der Auftragslage durch größere personalwirtschaftliche Flexibilität auszugleichen.

Vor diesem Hintergrund sei im Kleinbetrieb die Kündigung eines Arbeitnehmers, der für längere Zeit ausfalle, nicht treuwidrig. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber für den arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer eine Ersatzkraft einstelle.

 
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