Hamburger Abendblatt 08./09.12.2007
In den ersten Bundesländern sind bereits die Nichtrauchergesetze in Kraft getreten. Auch die Betriebe handeln. In einem Unternehmen konnten sich allerdings Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine einheitliche Regelung zum betrieblichen Nichtraucherschutz verständigen. Also musste die Einigungsstele entscheiden. In ihrem Spruch legte sie fest, dass zwar in den Büroräumen nicht mehr geraucht werden durfte, wohl aber an bestimmten Orten auf dem Betriebsgelände.
Außerdem bestimmte die Einigungsstelle, dass Mitarbeiter, die eine Raucherpause einlegen wollten, nicht ausstempeln mussten und damit diese Pause als Arbeitszeit vergütet wurde. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass es nicht Sache der Einigungsstelle sei, zu entscheiden, ob der Arbeitgeber während der Raucherpausen die betreffenden Mitarbeiter weiterbezahlen müsse oder nicht.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 21.6.2007 - 4 TaBV 12/07) stimmten dem Arbeitgeber zu. Die Regelungskompetenz der Einigungsstelle reiche nach Paragraph 87 Betriebsverfassungsgesetz nur soweit, wie das Mitbestimmungsrecht gelte. Das Gesetz habe dem Betriebsrat aber gerade keine Mitsprache bei der Regelung der Vergütung und des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit für die Zeit der Raucherpausen eingeräumt. Hierüber könne der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei allein entscheiden.
Die Frage, ob überhaupt Raucherpausen eingeführt werden, ist allerdings mitbestimmungspflichtig. Insoweit muss der Betriebsrat eingebunden werden.