Hamburger Abendblatt 23./24.06.2007
Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern zur Erledigung ihrer Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung. Ein Anspruch auf einen Firmenwagen besteht aber nur dann, wenn eine entsprechende vertragliche Absprache zwischen den Parteien getroffen wurde. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist es zweckmäßig, in dieser Absprache möglichst genau festzulegen, welche PKW-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung etc.) geschuldet wird. Wird dem Arbeitnehmer die Auswahl des Dienstwagens überlassen, empfiehlt es sich, eine Preisgrenze festzuschreiben, die bei der Anschaffung nicht überschritten werden darf.
In der vertraglichen Regelung sollte weiter aufgeführt werden, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch zu Privatfahrten nutzen darf. Ist insoweit keine vertragliche Absprache getroffen, darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur auf Dienstfahrten einsetzen.
Häufig findet sich in den Firmenwagenregelungen ein Passus, nach dem der Arbeitgeber berechtigt ist, die Nutzung des Firmenwagens jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Eine derartige Widerrufsklausel ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06) jedoch unwirksam. Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, weil das Widerrufsrecht an keinen Sachgrund - wie zum Beispiel eine berechtigte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht - gebunden sei.
Der Arbeitnehmer habe daher für die Zeit der entzogenen Möglichkeit der Privatnutzung einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung von einem Prozent des Listenpreises des Wagens je Monat.