Hamburger Abendblatt 29./30.07.2000
In Zeiten von betrieblichen Umstrukturierungen sind zunehmend auch leitende Angestellte von einer Kündigung betroffen. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit diese Personengruppe Kündigungsschutz genießt.
§ 14 Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwei Typen von Leitenden. In Absatz 1 ist die Gruppe genannt, die überhaupt keinen Kündigungsschutz hat. Hierzu gehören zum Beispiel der GmbHGeschäftführer, der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft sowie vertretungsberechtigte Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft.
Bedingten Kündigungsschutz genießt die Personengruppe, die in § 14 Absatz 2 KSchG näher definiert ist. Danach muß der Betreffende entweder zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sein. Dabei reicht es nicht aus, dass der Angestellte im Außenverhältnis eine entsprechende Vertretungsbefugnis hat.
Er muss vielmehr auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber selbständig und eigenverantwortlich über die Einstellung oder Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern entscheiden können. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, genießt der Arbeitnehmer vollen Kündigungsschutz.
Zwar kann auch ein leitender Angestellter vom zuständigen Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit seiner Kündigung überprüfen lassen. Doch selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass die Kündigung unwirksam ist, kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellen, ohne diesen begründen zu müssen. Gegen Festsetzung einer Abfindung, die je nach Lebensalter des Leitenden und seiner Betriebszugehörigkeit bis zu 12, 15 bzw. 18 Monatsverdiensten betragen kann, löst das Gericht dann das Arbeitsverhältnis auf.