26.08.2000

Korrekt abmahnen

Hamburger Abendblatt 26./27.08.2000

Häufig erklären Arbeitsgerichte Kündigungen für unwirksam, weil der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter vor Ausspruch der Kündigung nicht wirksam abgemahnt hat.

Allein der Gebrauch der Worte „Abmahnung“ oder „ich mahne Sie ab“, führt nicht dazu, dass auch tatsächlich eine wirksame Abmahnung vorliegt. Erforderlich ist vielmehr der ausdrückliche Hinweis, dass der Mitarbeiter im Falle eines wiederholten Fehlverhaltens mit einer Kündigung rechnen muss.

Das Abmahnschreiben muss genaue Ausführungen darüber enthalten, welches konkrete Fehlverhalten dem Mitarbeiter vorgeworfen wird. Pauschale Formulierungen wie „schlechte Arbeitsleistungen“ oder „unhöfliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten“ sind zu unbestimmt.

Nach der Rechtsprechung ist für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung weiter erforderlich, dass der Mitarbeiter vorher bereits wegen eines gleichartigen Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag abgemahnt wurde. Hat beispielsweise ein Mitarbeiter eine Abmahnung wegen häufigen Zuspätkommens erhalten, so kann der Arbeitgeber eine spätere Kündigung nicht damit begründen, dass der Mitarbeiter einen Kunden beschimpft hat, da dem neuerlichen Pflichtenverstoß ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt; denn nur bei gleichartig gelagerten Wiederholungsfällen kann die Abmahnung ihre Warn- und Hinweisfunktion erfüllen.

Hat ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter abgemahnt, so kann er anschließend mit demselben abgemahnten Verhalten keine verhaltensbedingte Kündigung begründen. Die Abmahnung enthält insoweit den Verzicht auf das Kündigungsrecht.
 
hmbr-grg 2024-11-21 wid-79 drtm-bns 2024-11-21