Hamburger Abendblatt 24./25.02.2001
Wird ein Unternehmen verkauft, stellt sich häufig die Frage, welche Auswirkungen diese Maßnahme auf die Beschäftigten hat.
Hierauf gibt § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Antwort. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt nach dieser Vorschrift der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Spricht der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber wegen des Betriebsübergangs eine Kündigung aus, so ist diese nach § 613a Absatz 4 BGB unwirksam.
§ 613a BGB schützt jedoch nicht nur beim Verkauf eines Betriebs, sondern auch bei anderen Rechtsgeschäften, wie z.B. bei Betriebsverpachtungen und -vermietungen. Endet beispielsweise der Mietvertrag für ein Textilgeschäft und werden anschließend die Räumlichkeiten vom Vermieter an eine Firma mit gleichem oder doch gleichartigem Warensortiment vermietet, gehen die Arbeitverhältnisse auf den neuen Mieter über.
§ 613a BGB gilt nicht nur beim Übergang eines gesamten Betriebes, sondern auch beim Übergang eines Betriebsteils. Als Betriebsteil gilt eine selbständige, abtrennbare Einheit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Betriebsveräußerung auch dann vorliegen, wenn der Käufer bei Dienstleistungsbetrieben, den Vertrieb, die Kundenliste und den Kundendienst übernimmt und in bestehende Lieferungs- oder Abnahmeverträge eintritt
Der betroffene Arbeitnehmer kann einem Betriebsübergang jedoch widersprechen und erklären, daß er mit dem neuen Inhaber kein Arbeitsverhältnis begründen will. Bleibt er bei seinem alten Arbeitgeber und hat dieser wegen des Betriebsübergangs keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, läuft der Arbeitnehmer dann aber Gefahr, daß ihm betriebsbedingt gekündigt wird.