Hamburger Abendblatt 16./17.06.2001
Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig, stellt sich die Frage nach dem Schutz für die betroffenen Arbeitnehmer. Hierauf gibt die Insolvenzordnung Antwort. Diese umfaßt das frühere Konkurs- und Vergleichsrecht.
Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder das Verfahren mangels Masse nicht durchgeführt, hat der Arbeitnehmer Anspruch aufInsolvenzgeld. Das Insolvenzgeld wird vom Arbeitsamt für die letzten dem Insolvenzereignis vorrausgehenden drei Monate gezahlt, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum kein Gehalt mehr erhalten hat. Der Arbeitnehmer muß das Insolvenzgeld innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beim Arbeitsamt beantragen.
Kein Insolvenzschutz besteht für Zeiten nach Eintritt des Insolvenzereignisses. Arbeitet ein Arbeitnehmer also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Betrieb weiter, ist sein Arbeitsentgelt nicht durch das Arbeitsamt abgesichert. Ohne ausdrückliche Absprache mit dem Insolvenzverwalter läuft er also das Risiko, dass er kein Gehalt mehr erhält.
Das Insolvenzgeld wird in Höhe des rückständigen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Das Arbeitsamt übernimmt auch die fälligen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge für die Bundesanstalt für Arbeit.
Ist ein Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz nicht mehr in der Lage, die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu erfüllen, sind die Arbeitnehmer ebenfalls geschützt. Der Pensions Sicherungs Verein tritt ein und erfüllt die Rentenverpflichtungen.