Hamburger Abendblatt 14./15.07.2001
Ein Filialbereichsleiter bei einer Sparkasse, dem 84 Mitarbeiter unterstellt waren, hatte sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen seine Versetzung auf einen 6 Gehaltsstufen niedriger dotierten Posten eines Sachbearbeiters der Pfändungsabteilung gewehrt. Die Sparkasse begründete die Versetzung mit der Nichteignung des Klägers für Führungsaufgaben. Der Kläger hatte 1991 seine Tätigkeit bei der Sparkasse begonnen. Bis Sommer 1999 wurden seine Leistungen von der Sparkasse u.a. in Hausmitteilungen immer wieder als mustergültig hervorgehoben.
Anfang des Jahres 2000 gab es einen Wechsel innerhalb des Vorstands der Sparkasse. Aufgrund teilweiser anonymer Informationen warf der Vorstand dem Kläger vor, dass gegen ihn Beschwerden von Mitarbeitern und Kunden vorlägen und bot ihm eine Weiterbeschäftigung unterhalb der Führungsebene an.
Der Kläger lehnte eine Änderung seiner Tätigkeit ab, woraufhin der Vorstand ihn mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben entband, ihm die Schlüssel wegnahm und ihm verbat, Gespräche mit Mitarbeitern und Kunden zu führen. In der darauf folgenden Zeit überzog die Sparkasse den Kläger mit einer Vielzahl von Maßnahmen (wie z.B. Zuweisung von sinnlosen und unlösbaren Aufgaben, Bloßstellung vor Mitarbeitern, Erteilung von mehreren Abmahnungen an einem Tag). Dies führte dazu, dass sich der Kläger nach mehren Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Schlafstörungen, Magenschmerzen und Depressionen in psychotherapeutische Behandlung begeben musste.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ein solches Mobbing unter Androhung von DM 50.000 Ordnungsgeld mit einem Unterlassungsanspruch abgewehrt werden kann.