08.09.2001

Mitarbeiter gleich behandeln

Hamburger Abendblatt 08./09.09.2001.

Häufig fühlen sich Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber im Vergleich zu ihren Kollegen ungerecht behandelt und berufen sich hierbei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verbietet die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden. An einer vergleichbaren Lage fehlt es beispielsweise im öffentlichen Dienst im Verhältnis von Beamten und Angestellten.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer, dagegen verhindert er nicht die Begünstigung eines oder einzelner Arbeitnehmer. Ein Verstoß liegt vor, wenn keine sachlichen Gründe für die Besserstellung oder Benachteiligung Einzelner oder größerer Gruppen bestehen.

Keine Gleichbehandlungspflicht besteht im Unrecht oder im Irrtum. Hiervon wird dann gesprochen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich glaubte, z.B. aufgrund eines Tarifvertrages, zur Leistung verpflichtet zu sein. Er kann die Leistungen einstellen und braucht sie auch den nichtberücksichtigten Arbeitnehmern nicht zu gewähren.

Bei Abschluß eines Sozialplans muß der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso beachten. Einzelne Arbeitnehmergruppen können nicht von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden. Allerdings kann je nach den unterschiedlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt unterschieden werden oder bei Eigenkündigungen der Arbeitnehmer.

Schließlich hat der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Direktionsrechts eine Gleichbehandlung vorzunehmen. Dies gilt z. B. bei der Einhaltung von Rauchverboten, der Heranziehung der Arbeitnehmer zu Überstunden, zur Ausübung von Nacht- und Feiertagsarbeit sowie bei der Einführung von Kurzarbeit. Eine Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer darf in diesen Fällen nicht erfolgen.
 
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