06.10.2001

Schmerzensgeld bei Kündigung

Hamburger Abendblatt 06./07.10.2001

In einem offensichtlichen Fall einer unwirksamen Kündigung hat das Arbeitsgericht Köln (1 Ca 8005/99) einen Arbeitgeber verurteilt, seinem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 3.000,-- zu zahlen. Dem zu 60 % schwerbehinderten Arbeitnehmer war nach 11 Jahren Betriebszugehörigkeit gekündigt worden. Während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses, in dem der Arbeitnehmer erfolgreich war, waren Gehaltszahlungen nicht erfolgt.

DerArbeitnehmer hatte sich im anschließenden Schmerzensgeldprozess u.a. darauf berufen, dass er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei, da er durch die offensichtlich unwirksame Kündigung einen Ansehensverlust in Familie, Freundeskreis und bei Kollegen erlitten habe und die fehlenden monatlichen Gehälter zu einer Kreditunwürdigkeit bei seiner Bank geführt hätten. Außerdem habe er wegen der Ungewißheit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses Angstzustände erlitten.

Das Arbeitsgericht hat fest gestellt, dass zwar grundsätzlich eine Kündigung als solche nicht Anknüpfungspunkt von Schadensersatzansprüchen sein kann, da der Arbeitgeber insoweit lediglich ihm zustehende Rechte wahrnimmt. Anders liegt der Fall aber dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist bzw. bekannt sein muß, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne zuvor die Zustellung des Bescheides der Hauptfürsorgestelle abzuwarten. Solche Verfahrensfehler sind nach Auffassung des Gerichtes so eklatant und offensichtlich, zumal es sich bei der kündigenden Firma um einen Arbeitgeber handelte, der über Erfahrungen in arbeitsrechtlichen Belangen verfügte. Hinzu kam, dass die Kündigung auch materiellrechtlich offensichtlich haltlos war.
 
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